Lamuria E-Rechnung

E-Rechnungspflicht 2027/2028: Wer muss ab wann?

Kurz beantwortet

  • Seit 01.01.2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer, Vermieter mit USt-Option und Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
  • Ab 01.01.2027: Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen im B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.
  • Ab 01.01.2028: Die Ausstellungspflicht gilt für alle übrigen Unternehmen.
  • Dauerhaft ausgenommen vom Ausstellen: Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise und B2C-Rechnungen.

Die Fristen-Matrix im Überblick

Die E-Rechnungspflicht kommt nicht auf einen Schlag. Der Gesetzgeber hat sie mit dem Wachstumschancengesetz (Änderung des § 14 UStG) in Stufen gelegt – hier die komplette Treppe:

ZeitraumEmpfangenAusstellen (B2B Inland)
Seit 01.01.2025 Pflicht für alle Unternehmen Freiwillig. Papier bleibt erlaubt; PDF & Co. nur mit Zustimmung des Empfängers
2026 Pflicht für alle Wie 2025 – Übergangsfrist läuft für alle noch
Ab 01.01.2027 Pflicht für alle Pflicht ab > 800.000 € Vorjahresumsatz. Kleinere Unternehmen: weiterhin Übergangsfrist
Ab 01.01.2028 Pflicht für alle Pflicht für alle übrigen Unternehmen; auch die EDI-Übergangsregel endet

Wichtig zum Einordnen: Die Pflicht betrifft inländische B2B-Umsätze – also Rechnungen zwischen Unternehmen, die beide in Deutschland ansässig sind. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) und viele Auslandsfälle sind nicht erfasst.

Empfangspflicht seit 2025: betrifft wirklich alle

Der Teil, der in vielen Texten untergeht: Seit dem 1. Januar 2025 darf Ihnen jeder Geschäftspartner eine E-Rechnung schicken – und Sie müssen sie annehmen und verarbeiten können. Eine Zustimmung ist nicht mehr nötig. Das gilt ausdrücklich auch für:

Was heißt „empfangen können" konkret? Ein E-Mail-Postfach genügt schon als Empfangsweg. Nur lesen und aufbewahren müssen Sie die Datei eben auch. Eine XRechnung ist reines XML; wer sie doppelklickt, sieht Code statt Rechnung. Für den Lesbar-Teil gibt es unseren kostenlosen E-Rechnungs-Viewer, der die Datei lokal im Browser als Beleg anzeigt.

Zur Aufbewahrung: Der strukturierte Teil (die XML-Datei) ist das Original und muss acht Jahre unverändert aufbewahrt werden – ein Ausdruck oder Screenshot genügt nicht.

Ausstellungspflicht 2027 und 2028

Für das Ausstellen gilt eine Übergangsregelung (§ 27 Abs. 38 UStG):

Die 800.000-€-Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Vorjahres (§ 19 Abs. 3 UStG). Für die Praxis heißt das: Wer 2026 über der Grenze lag, muss ab dem 1. Januar 2027 liefern können. Ein Handwerksbetrieb mit 300.000 € Umsatz hat dagegen bis Ende 2027 Zeit – sollte den Wechsel aber nicht auf den letzten Monat schieben, denn auch die Gegenseite (Kunden, Steuerbüro) stellt gerade um.

Ehrlicher Hinweis: Viele Anbieter verkürzen das zu „E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht für alle!" – das stimmt so nicht. 2025 kam nur die Empfangspflicht. Die Ausstellungspflicht beginnt 2027, und Kleinunternehmer sind von ihr dauerhaft befreit. Lassen Sie sich keine Panik verkaufen.

Ausnahmen und Sonderfälle

Dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen müssen:

Achtung Denkfehler: Die Ausnahmen betreffen das Ausstellen-Müssen. Freiwillig eine E-Rechnung stellen darf jeder – und immer mehr Geschäftskunden bitten ausdrücklich darum, weil ihre Buchhaltungssoftware strukturierte Daten erwartet.

Was zählt überhaupt als E-Rechnung?

Seit 2025 ist der Begriff gesetzlich definiert: Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). In Deutschland haben sich zwei Formate etabliert:

Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung – es ist seit 2025 nur noch eine „sonstige Rechnung". Welches der beiden Formate für Sie passt, klärt unser Vergleich XRechnung oder ZUGFeRD.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Empfang organisieren (Pflicht seit 2025): eine E-Mail-Adresse für Rechnungseingang festlegen, eingehende XML-Dateien lesbar machen und im Original archivieren (8 Jahre).
  2. Eingangsrechnungen prüfen: Das BMF empfiehlt Prüfverfahren – eine Datei mit Formatfehlern ist keine E-Rechnung und kann den Vorsteuerabzug gefährden. Unsere aktuell unbegrenzt kostenlose Prüfung braucht dafür zehn Sekunden.
  3. Ausstellen testen, bevor es Pflicht wird: Erstellen Sie Ihre nächste B2B-Rechnung probeweise als E-Rechnung. Der aktuelle Free-Umfang unserer XRechnung- und ZUGFeRD-Generatoren erlaubt eine Rechnungsnummer je Business und Kalendermonat.
  4. Stichtag notieren: über 800.000 € Vorjahresumsatz → 01.01.2027; sonst → 01.01.2028.

Die Werkbank für alle vier Aufgaben

Free umfasst aktuell eine Rechnungsnummer je Business und Kalendermonat; XML und PDF derselben Nummer zählen nicht erneut. Anzeigen und Prüfen sind aktuell unbegrenzt kostenlos. Dieser Umfang ist keine Dauerzusage. Rechnungsinhalte werden lokal im Browser verarbeitet und nicht hochgeladen.

Zur E-Rechnungs-Werkbank

Unbegrenzt erstellen mit Pro: 9,90 €/Monat oder 99 €/Jahr. Preise einschließlich anwendbarer Steuern; Angebot nur für Unternehmer. Alle Details zu Pro und den Preisen

Häufige Fragen

Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?

Empfangen: seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen. Ausstellen: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen – jeweils bei inländischen B2B-Umsätzen.

Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung ausstellen kann?

Nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist erfüllt eine Papier- oder PDF-Rechnung die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr. Ihr Kunde kann auf einer korrekten E-Rechnung bestehen und die Zahlung bis dahin zurückhalten; außerdem drohen Diskussionen um den Vorsteuerabzug des Kunden. Es lohnt sich, den Wechsel vor dem Stichtag zu üben.

Muss ich als Vermieter oder Verein etwas tun?

Empfangen können: ja, seit 2025 (bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung bzw. wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb). Ausstellen: erst ab 2027/2028 nach den normalen Regeln – und nur für B2B-Umsätze. Häufig greift zudem die Kleinunternehmer-Befreiung.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen ins Ausland?

Nein. Die Pflicht erfasst Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Rechnungen gelten die bisherigen Regeln – hier lohnt aber der Blick auf die EU-Entwicklung (ViDA), die ab 2030 strukturierte Rechnungen im innergemeinschaftlichen Handel vorsieht.

Quellen

  1. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Definition E-Rechnung, Pflichten)
  2. § 27 UStG – Übergangsvorschriften (Fristen 2027/2028)
  3. § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnungen und § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
  4. BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Neufassung)
  5. BMF – Themenseite Umsatzsteuer (Übersicht aller Schreiben)
  6. KoSIT – Standard XRechnung
  7. FeRD – ZUGFeRD-Format

Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Gesetz und BMF-Schreiben; im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.