E-Rechnungspflicht 2027/2028: Wer muss ab wann?
Kurz beantwortet
- Seit 01.01.2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer, Vermieter mit USt-Option und Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
- Ab 01.01.2027: Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen im B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.
- Ab 01.01.2028: Die Ausstellungspflicht gilt für alle übrigen Unternehmen.
- Dauerhaft ausgenommen vom Ausstellen: Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise und B2C-Rechnungen.
Die Fristen-Matrix im Überblick
Die E-Rechnungspflicht kommt nicht auf einen Schlag. Der Gesetzgeber hat sie mit dem Wachstumschancengesetz (Änderung des § 14 UStG) in Stufen gelegt – hier die komplette Treppe:
| Zeitraum | Empfangen | Ausstellen (B2B Inland) |
|---|---|---|
| Seit 01.01.2025 | Pflicht für alle Unternehmen | Freiwillig. Papier bleibt erlaubt; PDF & Co. nur mit Zustimmung des Empfängers |
| 2026 | Pflicht für alle | Wie 2025 – Übergangsfrist läuft für alle noch |
| Ab 01.01.2027 | Pflicht für alle | Pflicht ab > 800.000 € Vorjahresumsatz. Kleinere Unternehmen: weiterhin Übergangsfrist |
| Ab 01.01.2028 | Pflicht für alle | Pflicht für alle übrigen Unternehmen; auch die EDI-Übergangsregel endet |
Wichtig zum Einordnen: Die Pflicht betrifft inländische B2B-Umsätze – also Rechnungen zwischen Unternehmen, die beide in Deutschland ansässig sind. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) und viele Auslandsfälle sind nicht erfasst.
Empfangspflicht seit 2025: betrifft wirklich alle
Der Teil, der in vielen Texten untergeht: Seit dem 1. Januar 2025 darf Ihnen jeder Geschäftspartner eine E-Rechnung schicken – und Sie müssen sie annehmen und verarbeiten können. Eine Zustimmung ist nicht mehr nötig. Das gilt ausdrücklich auch für:
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG,
- Vermieter, die zur Umsatzsteuer optiert haben,
- Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb,
- Freiberufler und Solo-Selbstständige.
Was heißt „empfangen können" konkret? Ein E-Mail-Postfach genügt schon als Empfangsweg. Nur lesen und aufbewahren müssen Sie die Datei eben auch. Eine XRechnung ist reines XML; wer sie doppelklickt, sieht Code statt Rechnung. Für den Lesbar-Teil gibt es unseren kostenlosen E-Rechnungs-Viewer, der die Datei lokal im Browser als Beleg anzeigt.
Zur Aufbewahrung: Der strukturierte Teil (die XML-Datei) ist das Original und muss acht Jahre unverändert aufbewahrt werden – ein Ausdruck oder Screenshot genügt nicht.
Ausstellungspflicht 2027 und 2028
Für das Ausstellen gilt eine Übergangsregelung (§ 27 Abs. 38 UStG):
- Bis Ende 2026 dürfen alle Unternehmen weiterhin Papier- oder (mit Zustimmung des Empfängers) PDF-Rechnungen stellen.
- Ab 2027 müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, im inländischen B2B-Geschäft echte E-Rechnungen ausstellen.
- Ab 2028 gilt die Pflicht für alle übrigen – unabhängig vom Umsatz. Dann endet auch die Übergangsregel für etablierte EDI-Verfahren.
Die 800.000-€-Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Vorjahres (§ 19 Abs. 3 UStG). Für die Praxis heißt das: Wer 2026 über der Grenze lag, muss ab dem 1. Januar 2027 liefern können. Ein Handwerksbetrieb mit 300.000 € Umsatz hat dagegen bis Ende 2027 Zeit – sollte den Wechsel aber nicht auf den letzten Monat schieben, denn auch die Gegenseite (Kunden, Steuerbüro) stellt gerade um.
Ausnahmen und Sonderfälle
Dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen müssen:
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG – die Befreiung ist im § 34a UStDV verankert (Details in unserem §-19-Ratgeber). Empfangen müssen sie trotzdem können.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) – hier bleibt Papier oder einfaches PDF zulässig.
- Fahrausweise (§ 34 UStDV).
- B2C-Rechnungen an Privatkunden.
- Rechnungen über viele steuerfreie Umsätze (z. B. nach § 4 Nr. 8–29 UStG).
Achtung Denkfehler: Die Ausnahmen betreffen das Ausstellen-Müssen. Freiwillig eine E-Rechnung stellen darf jeder – und immer mehr Geschäftskunden bitten ausdrücklich darum, weil ihre Buchhaltungssoftware strukturierte Daten erwartet.
Was zählt überhaupt als E-Rechnung?
Seit 2025 ist der Begriff gesetzlich definiert: Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). In Deutschland haben sich zwei Formate etabliert:
- XRechnung – eine reine XML-Datei, Standard der Verwaltung, auch im B2B gültig.
- ZUGFeRD (ab Version 2.x, außer Profil MINIMUM/BASIC-WL) – ein hybrides PDF mit eingebettetem XML: für Menschen lesbar, für Software auswertbar.
Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung – es ist seit 2025 nur noch eine „sonstige Rechnung". Welches der beiden Formate für Sie passt, klärt unser Vergleich XRechnung oder ZUGFeRD.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Empfang organisieren (Pflicht seit 2025): eine E-Mail-Adresse für Rechnungseingang festlegen, eingehende XML-Dateien lesbar machen und im Original archivieren (8 Jahre).
- Eingangsrechnungen prüfen: Das BMF empfiehlt Prüfverfahren – eine Datei mit Formatfehlern ist keine E-Rechnung und kann den Vorsteuerabzug gefährden. Unsere aktuell unbegrenzt kostenlose Prüfung braucht dafür zehn Sekunden.
- Ausstellen testen, bevor es Pflicht wird: Erstellen Sie Ihre nächste B2B-Rechnung probeweise als E-Rechnung. Der aktuelle Free-Umfang unserer XRechnung- und ZUGFeRD-Generatoren erlaubt eine Rechnungsnummer je Business und Kalendermonat.
- Stichtag notieren: über 800.000 € Vorjahresumsatz → 01.01.2027; sonst → 01.01.2028.
Die Werkbank für alle vier Aufgaben
Free umfasst aktuell eine Rechnungsnummer je Business und Kalendermonat; XML und PDF derselben Nummer zählen nicht erneut. Anzeigen und Prüfen sind aktuell unbegrenzt kostenlos. Dieser Umfang ist keine Dauerzusage. Rechnungsinhalte werden lokal im Browser verarbeitet und nicht hochgeladen.
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Häufige Fragen
Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?
Empfangen: seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen. Ausstellen: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen – jeweils bei inländischen B2B-Umsätzen.
Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung ausstellen kann?
Nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist erfüllt eine Papier- oder PDF-Rechnung die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr. Ihr Kunde kann auf einer korrekten E-Rechnung bestehen und die Zahlung bis dahin zurückhalten; außerdem drohen Diskussionen um den Vorsteuerabzug des Kunden. Es lohnt sich, den Wechsel vor dem Stichtag zu üben.
Muss ich als Vermieter oder Verein etwas tun?
Empfangen können: ja, seit 2025 (bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung bzw. wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb). Ausstellen: erst ab 2027/2028 nach den normalen Regeln – und nur für B2B-Umsätze. Häufig greift zudem die Kleinunternehmer-Befreiung.
Gilt die Pflicht auch für Rechnungen ins Ausland?
Nein. Die Pflicht erfasst Umsätze zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Rechnungen gelten die bisherigen Regeln – hier lohnt aber der Blick auf die EU-Entwicklung (ViDA), die ab 2030 strukturierte Rechnungen im innergemeinschaftlichen Handel vorsieht.
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Definition E-Rechnung, Pflichten)
- § 27 UStG – Übergangsvorschriften (Fristen 2027/2028)
- § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnungen und § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Neufassung)
- BMF – Themenseite Umsatzsteuer (Übersicht aller Schreiben)
- KoSIT – Standard XRechnung
- FeRD – ZUGFeRD-Format
Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Gesetz und BMF-Schreiben; im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.