Kleinunternehmer & E-Rechnung: Was wirklich gilt (§ 19 UStG)
Kurz beantwortet
- Geschäftskunden erwarten E-Rechnungen zunehmend – in manchen Einkaufsabteilungen sind sie schon Bedingung. Wer liefert, wirkt professionell.
- Freiwillig ausstellen: Der aktuelle Free-Umfang erlaubt eine Rechnungsnummer je Business und Kalendermonat; der Generator setzt dabei den korrekten §-19-Hinweis statt des USt-Ausweises.
- Empfangen können müssen Sie ohnehin: Seit dem 01.01.2025 gilt das für alle Unternehmen – E-Rechnungen also lesen und 8 Jahre im Original aufbewahren.
- Eine Pflicht zum Ausstellen gibt es für Sie dagegen nicht: § 19-Kleinunternehmer sind dauerhaft befreit (§ 34a UStDV) – auch nach 2028.
Die Befreiung: dauerhaft, nicht befristet
Zuerst die Nachricht, die auf vielen Panik-Seiten fehlt: Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen Sie auch nach 2028 keine E-Rechnungen ausstellen. Der Gesetzgeber hat das mit dem Jahressteuergesetz 2024 ausdrücklich geregelt: § 34a Satz 4 UStDV nimmt Rechnungen von Kleinunternehmern von der E-Rechnungs-Pflicht aus. Sie dürfen dauerhaft Papier- oder – mit Zustimmung des Empfängers – PDF-Rechnungen schreiben.
Das ist keine Übergangsregel mit Ablaufdatum wie bei allen anderen Unternehmen (Fristen 2027/2028 im Überblick), sondern eine bewusste dauerhafte Ausnahme. Der Hintergrund: Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, das automatisierte USt-Meldesystem, auf das die E-Rechnungspflicht langfristig zuläuft, betrifft sie kaum.
Ihre einzige echte Pflicht: der Empfang
Was für Sie wirklich gilt, ist die Empfangspflicht seit dem 1. Januar 2025. Ihre Lieferanten und Dienstleister dürfen Ihnen E-Rechnungen schicken, ohne Sie zu fragen – und Sie müssen damit umgehen können. Konkret heißt das:
- Annehmen: Ein normales E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg völlig aus.
- Lesen: Eine XRechnung ist eine XML-Datei – im Texteditor sehen Sie nur Code. Mit unserem kostenlosen Viewer wird daraus ein lesbarer Beleg, direkt im Browser und ohne dass die Datei Ihren Rechner verlässt.
- Prüfen: Das BMF empfiehlt, eingehende E-Rechnungen zu validieren – Formatfehler bedeuten: keine E-Rechnung. Die kostenlose Prüfung zeigt Probleme in Sekunden.
- Aufbewahren: Die XML- bzw. ZUGFeRD-Datei ist das Original und muss 8 Jahre unverändert aufbewahrt werden. Ein Ausdruck genügt nicht. Ein einfacher, konsequent gepflegter Ordner (lokal + Backup) reicht dafür aus.
Warum freiwillig ausstellen trotzdem klug sein kann
Befreit heißt nicht verboten. Drei Gründe, warum viele Kleinunternehmer trotzdem umsteigen:
- Ihre B2B-Kunden wollen es. Größere Firmen verarbeiten Eingangsrechnungen zunehmend automatisiert. Eine strukturierte Rechnung wird dort schneller freigegeben – und damit schneller bezahlt. Manche Einkaufsabteilungen bitten Lieferanten bereits aktiv um E-Rechnungen.
- Es signalisiert Professionalität. Wer als Ein-Personen-Betrieb liefert, was Konzerne verlangen, räumt einen typischen Kleinunternehmer-Nachteil ab.
- Der aktuelle Free-Umfang reicht für gelegentliche Rechnungen. Ohne Software-Abo oder Konto erstellen Sie mit unserem XRechnung-Generator oder dem ZUGFeRD-Generator aktuell eine Rechnungsnummer je Business und Kalendermonat – inklusive korrektem § 19-Modus. Wie Sie den kompletten Vorgang ohne Suite organisieren, zeigt die Anleitung E-Rechnung ohne Buchhaltungssoftware.
So sieht eine korrekte § 19-E-Rechnung aus
Inhaltlich gelten die normalen Pflichtangaben (§ 14 UStG): Name und Anschrift beider Seiten, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt. Zwei Besonderheiten:
- Kein USt-Ausweis: Sie rechnen brutto = netto, es gibt keine Steuerzeile. In der E-Rechnung wird das technisch über die USt-Kategorie „E" (steuerbefreit) mit Steuersatz 0 abgebildet.
- Der Befreiungshinweis: Auf die Rechnung gehört ein Satz wie „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG." In der E-Rechnung steckt er als Befreiungsgrund (BT-120) direkt in den Steuerdaten.
Beides erledigt der Kleinunternehmer-Modus unserer Generatoren automatisch: Umsatzsteuer-Felder verschwinden, der Hinweis wird korrekt in das XML geschrieben, und die eingebaute Prüfung meckert, wenn Pflichtangaben fehlen. Übrigens auch mit dabei: Da Sie als Kleinunternehmer oft keine USt-IdNr. haben, akzeptiert der Generator auch die normale Steuernummer und hinterlegt sie an der richtigen Stelle im Format.
Nebenbei: die neuen § 19-Grenzen seit 2025
Falls Sie es verpasst haben – die Kleinunternehmerregelung selbst wurde zum 01.01.2025 reformiert: Die Grenzen liegen seitdem bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € laufendem Umsatz (vorher 22.000/50.000), und die 100.000-€-Grenze wirkt als harte Grenze: Wird sie im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Behandlung ab diesem Umsatz. Für die E-Rechnung heißt das: Wer aus § 19 herausfällt, verliert auch die Ausstellungs-Befreiung und rutscht in die normalen Fristen (2027/2028). Ein Grund mehr, den Umgang mit E-Rechnungen schon jetzt entspannt zu üben.
Checkliste für Kleinunternehmer
- E-Mail-Adresse für Rechnungseingang festlegen (kann die normale Geschäftsadresse sein).
- Ordnerstruktur für Original-Dateien anlegen, Backup einrichten (8 Jahre Aufbewahrung).
- Eingehende E-Rechnungen anzeigen und bei Zweifeln prüfen – beides aktuell unbegrenzt kostenlos, ohne Dauerzusage.
- Einmal probeweise eine eigene Rechnung als E-Rechnung erstellen (§ 19-Modus wählen) – dann wissen Sie, wie es geht, falls ein Kunde danach fragt.
- Beim Jahreswechsel kurz die § 19-Grenzen prüfen (25.000/100.000 €).
E-Rechnung mit korrektem § 19-Hinweis
Free umfasst aktuell eine Rechnungsnummer je Business und Kalendermonat; XML und PDF derselben Nummer zählen nicht erneut. Anzeigen und Prüfen sind aktuell unbegrenzt kostenlos. Dieser Umfang ist keine Dauerzusage. Kleinunternehmer-Modus und lokale Verarbeitung der Rechnungsinhalte sind enthalten.
Free-Umfang nutzenUnbegrenzt erstellen mit Pro: 9,90 €/Monat oder 99 €/Jahroder jährlich 79 € im ersten Jahr, danach 99 €/Jahr · Einführungspreis bis einschließlich 31. Januar 2027. Preise einschließlich anwendbarer Steuern; Angebot nur für Unternehmer. Alle Details zu Pro und den Preisen
Häufige Fragen
Ich habe keine USt-IdNr. – kann ich trotzdem E-Rechnungen schreiben?
Ja. Die E-Rechnung verlangt eine steuerliche Kennung des Ausstellers – das kann statt der USt-IdNr. auch Ihre normale Steuernummer sein. Unsere Generatoren hinterlegen sie automatisch an der formal richtigen Stelle.
Mein Kunde besteht auf einer E-Rechnung. Muss ich liefern?
Gesetzlich verpflichtet sind Sie nicht – vertraglich kann Ihr Kunde das Format aber zur Bedingung machen, so wie er früher auf Papier bestehen konnte. Praktisch gilt: Die Bitte zu erfüllen kostet Sie fünf Minuten und hält die Geschäftsbeziehung reibungslos.
Reicht es, wenn ich E-Rechnungen einfach ausdrucke und abhefte?
Nein. Aufbewahrungspflichtig ist das strukturierte Original – also die XML- bzw. ZUGFeRD-Datei selbst, acht Jahre lang und unveränderbar. Der Ausdruck ist nur eine Ansichtskopie. Digital aufbewahren, gern zusätzlich ausdrucken.
Gilt die Empfangspflicht auch, wenn ich nur an Privatkunden verkaufe?
Die Empfangspflicht betrifft Rechnungen, die Sie als Unternehmer von anderen Unternehmen erhalten – etwa für Material, Software oder Telefon. Solche B2B-Eingangsrechnungen hat praktisch jeder Betrieb, deshalb: ja, empfangen können sollten Sie.
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (Grenzen 25.000/100.000 €)
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern (dauerhafte Befreiung von der E-Rechnungs-Ausstellung)
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Pflichtangaben, Empfangsregeln)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Neufassung)
Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Gesetz und BMF-Schreiben; im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.