Lamuria E-Rechnung

BMF-Schreiben vom 15.10.2025: E-Rechnungen prüfen – und den Nachweis abheften

Kurz beantwortet

  • Das zweite BMF-Schreiben zur E-Rechnung (15.10.2025) stellt klar: Formatfehler = keine E-Rechnung. Bloße Geschäftsregelfehler sind heilbar.
  • Das BMF empfiehlt Prüfverfahren/Validierungstools; der Validierungsbericht dient als Nachweis.
  • Alle Pflichtangaben der §§ 14, 14a UStG müssen im XML selbst stehen – Anhänge oder das PDF-Bild reichen nicht.
  • Praxis-Konsequenz: Eingangsrechnungen kurz prüfen, Ergebnis dokumentieren. Die Bildschirm-Prüfung dafür ist aktuell unbegrenzt kostenlos.

Worum es in dem Schreiben geht

Nach dem Einführungsschreiben vom 15.10.2024 hat das Bundesfinanzministerium am 15.10.2025 ein zweites Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Es beantwortet die Fragen, die sich im ersten Praxisjahr der Empfangspflicht aufgestaut hatten – vor allem: Wann ist eine Datei eigentlich eine gültige E-Rechnung, wer trägt das Risiko, und wie weist man Sorgfalt nach?

Für kleine Unternehmen sind drei Punkte relevant – und alle drei haben direkte Konsequenzen für den Alltag.

Formatfehler vs. Geschäftsregelfehler

Das Schreiben zieht eine wichtige Trennlinie:

Diese Unterscheidung erklärt, warum eine kurze Eingangsprüfung so wertvoll ist: Sie sortiert in Sekunden, ob Sie eine Datei beanstanden müssen (Formatfehler), um Korrektur bitten sollten (Regelverstoß) – oder entspannt verbuchen können.

Die Prüf-Empfehlung und der Nachweis

Der für die Praxis wichtigste Satz des Schreibens: Unternehmen sollen Prüfverfahren bzw. Validierungstools einsetzen – und der Validierungsbericht dient als Nachweis, dass man seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Eine harte Prüf-Pflicht mit Sanktionskatalog ist das nicht. Aber es verschiebt die Beweislage: Wer im Streitfall (Betriebsprüfung, Vorsteuer-Diskussion, Zahlungsstreit) einen dokumentierten Prüflauf vorlegen kann, steht deutlich besser da als jemand, der „das PDF kurz angeschaut" hat.

Ehrliche Einordnung: Niemand muss ab morgen jede Portokassen-Rechnung validieren. Sinnvoll ist ein abgestuftes Vorgehen: neue Lieferanten, hohe Beträge, erste E-Rechnung eines Absenders → prüfen und Ergebnis ablegen. Wiederkehrende Kleinrechnungen desselben Absenders → Stichproben reichen.

Alles muss ins XML

Dritter Kernpunkt: Sämtliche Pflichtangaben der §§ 14, 14a UStG müssen im strukturierten Teil – also im XML – enthalten sein. Ein Hinweis nur im PDF-Sichtteil einer ZUGFeRD-Rechnung oder in einem angehängten Begleitdokument genügt nicht. Für Aussteller heißt das: Der Generator muss die Angaben an die formal richtigen Stellen schreiben (unsere Generatoren prüfen das live beim Tippen). Für Empfänger heißt es: Im Zweifel zählt, was die Anzeige des XML-Inhalts zeigt – nicht das hübsche PDF-Bild.

Was das praktisch für Sie heißt

  1. Eingang: Wichtige E-Rechnungen kurz durch die Prüfung ziehen. Bei Formatfehlern: korrigierte Rechnung anfordern, erst dann zahlen. Bei Regelverstößen: Korrektur erbitten, Vorgang notieren.
  2. Nachweis: Prüfergebnis dokumentieren – Datum, Datei, Ergebnis. (Der PDF-Prüfbericht mit Zeitstempel ist Teil von Pro; die Bildschirm-Prüfung ist aktuell unbegrenzt kostenlos.)
  3. Ausgang: Eigene Rechnungen vor dem Versand einmal gegenprüfen – erst recht, wenn sie aus einer Software stammen, die Sie neu eingerichtet haben. Unsere Generator-Beispiele bestehen den KoSIT-Referenzvalidator; dieselbe Sorgfalt verdient jede produktive Rechnung.
  4. Archiv: Original + Prüfnotiz zusammen aufbewahren (8 Jahre; Details im Empfangs-Ratgeber).

Welches Werkzeug wofür

WerkzeugStärkeGrenze
Lamuria-Prüfung (Browser, kostenlos) Sofort, ohne Upload: Pflichtangaben + komplette Rechenwege, verständlich erklärt Kein vollständiger amtlicher Schematron-Regelsatz – das sagen wir offen dazu
KoSIT-Referenzvalidator Amtlicher Regelsatz, maßgeblich im Streitfall Java-Kommandozeile bzw. Portale mit Datei-Upload; für Laien sperrig
Buchhaltungssoftware mit eingebauter Validierung Prüfung im Arbeitsfluss Prüftiefe je nach Anbieter unterschiedlich; oft Abo nötig

Unsere Empfehlung für kleine Betriebe: die schnelle lokale Prüfung als Standard-Eingangskontrolle, der amtliche Validator für die seltenen Zweifels- und Streitfälle.

Eingangskontrolle in zehn Sekunden

Pflichtangaben und Rechenwege aktuell unbegrenzt kostenlos prüfen. Rechnungsinhalte werden lokal im Browser verarbeitet und nicht hochgeladen; der aktuelle Free-Umfang ist keine Dauerzusage.

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Mit Pro dokumentieren Sie den Prüflauf als PDF-Prüfbericht mit Zeitstempel und erstellen unbegrenzt E-Rechnungen: 9,90 €/Monat oder 99 €/Jahr. Preise einschließlich anwendbarer Steuern; Angebot nur für Unternehmer. Alle Details zu Pro und den Preisen

Häufige Fragen

Verliere ich wirklich den Vorsteuerabzug bei einer fehlerhaften E-Rechnung?

Riskant wird es, wenn eine E-Rechnung Pflicht ist und die erhaltene Datei wegen Formatfehlern keine ist: Dann fehlt formal eine ordnungsgemäße Rechnung. In der Regel lässt sich das durch eine korrigierte Rechnung heilen – aber eben nur, wenn Sie den Fehler bemerken. Genau deshalb die Eingangsprüfung.

Reicht die Bildschirm-Prüfung oder brauche ich den PDF-Bericht?

Fürs Erkennen von Problemen reicht der Bildschirm völlig. Der PDF-Bericht ist die bequeme Form der Dokumentation – das BMF nennt den Validierungsbericht als Nachweis. Der PDF-Prüfbericht ist Teil von Pro. Ohne Pro tut es auch ein Screenshot des Ergebnisses mit Datum im Rechnungsordner.

Gilt das alles auch für Rechnungen, die ich selbst ausstelle?

Ja, spiegelbildlich: Ihre Kunden prüfen zunehmend automatisch. Eine Rechnung, die durch Validatoren fällt, kommt als Rückfrage oder Zahlungsverzögerung zu Ihnen zurück. Einmal selbst prüfen vor dem Versand spart die Schleife.

Quellen

  1. BMF – Themenseite Umsatzsteuer (Schreiben zur E-Rechnung vom 15.10.2025)
  2. BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Neufassung, Volltext)
  3. § 14 UStG und § 14a UStG (Pflichtangaben)
  4. KoSIT – Referenzvalidator (amtlicher Prüfsatz)

Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Volltext der BMF-Schreiben.